‘Reporter ohne Grenzen’ veröffentlicht Rangliste der Pressefreiheit 2011

(jm)
Vor zwei Tagen hat der Verein »Reporter ohne Grenzen« (ROG) zum zehnten Mal seine internationale »Rangliste der Pressefreiheit« veröffentlicht. Die jährliche Rangliste schätzt die weltweite Lage der Presse- und Medienfreiheit eines Landes auf einer Punkteskala ein.

In seiner aktuellen Dokumentation für 2011 vergleicht ROG die Situation der Medien in 179 Staaten und Regionen im Betrachtungszeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011. Die Rangliste versucht den Grad der presserechtlichen Freiheit wiederzugeben, den Journalisten und Medien in den einzelnen Ländern genießen, und bewertet die Bemühungen der jeweiligen Staaten, unabhängige Berichterstattung zu respektieren und die freie Arbeit von Journalisten sicherzustellen. Somit ist die Rangliste weder ein Indikator für die Qualität der Berichterstattung im jeweiligen Land noch ist sie als streng wissenschaftliche, repräsentative Umfrage angelegt. Sie erfasst methodisch reduktiv – anhand von insgesamt 44 quantitativen und qualitativen Kriterien – auch ausschließlich nur die Presserechtsverletzungen eines Landes, keine allgemeinen Menschenrechtsverletzungen.

Nach Einschätzung von ROG verbesserte sich Deutschland gegenüber dem Vorjahr von Platz 17 auf Platz 16 und nimmt damit »weiterhin eine stabile Mittelposition in der EU ein«. Schwierig seien, so ROG, in Deutschland insbesondere »der Zugang zu Behördeninformationen sowie der Schutz von Quellen und Informanten«. In Deutschland habe die Justiz »noch nicht endgültig darauf verzichtet, undichte Stellen in staatlichen Apparaten („Whistleblower“) zu ermitteln.«

Mit anderen Worten: Um beispielsweise den Behördenmitarbeiter, der Missstände im staatlichen Apparat an die Öffentlichkeit gibt, identifizieren und wegen »Geheimnisverrat« verurteilen zu können, hängt man dem Journalisten, der aus solch geheimen Informantenquellen berichtet, vorübergehend durchaus mal ermittlungstaktisch ein Strafverfahren wegen vermeintlicher »Beihilfe zum Geheimnisverrat« an.

Wie im Vorjahr führt Finnland [1] die ROG-Rangliste als Positivbeispiel an, während Nordkorea [178] und Eritrea [179] das Schlusslicht bilden. Interessante Einblicke in die presserechtliche und journalistische Situation Nordkoreas bietet aktuell ergänzend der launige NZZ-Online-Artikel »Der „Geliebte Führer“ war auch Journalismus-Dozent«.

Relativ charmant nimmt es sich da doch aus – und deshalb belegt Deutschland ja immerhin Rang 16 –, dass beispielsweise Bundespräsident Christian Wulff nach einem seiner gescheiterten Versuche, bereits im vergangenen Jahr unliebsame Berichterstattung wohlmeinend unterbinden zu wollen, »eine neue Art der Qualitätssicherung, quasi eine ISO-Norm für den Journalismus« angeregt hatte – wobei vermutlich die fein ziselierten Sprachregelungen der präsidialen Public-Relations-Berater den deutschlandeinheitlich einzuhaltenden Maßstab für »Qualitätsjournalismus« vorgegeben hätten.

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Strukturen des Recherchejournalismus

(jm)
Lange war die Dissertation von Manfred Redelfs »Investigative Reporting in den USA: Strukturen eines Journalismus der Machtkontrolle« [1996/1999] vergriffen und nur antiquarisch erhältlich. Inzwischen hat der Autor seine Dissertation zum kostenlosen Download im Internet verfügbar gemacht, ebenso seinen Artikel aus dem Jahre 2007: »Welche Strukturen stützen den Recherche-Journalismus?« – für jeden Autor eine vorbildliche Vorgehensweise, sobald eine Publikation über den Buchhandel nicht mehr zu bekommen ist und eine Folgeauflage aus traditioneller verlegerischer Sicht nicht lohnt.

Kritisch sei allerdings angemerkt, dass wirkliches »Investigative Reporting«, wie der Autor es beschreibt, von den etablierten Medien in den USA eher kaum noch bzw. äußerst selektiv ausgeübt wird – und tendenziell in zahlreiche neu gegründete Online-Portale und unabhängige(re) Blogs abgewandert ist.

Jene kritische und mündige Leserschaft, die sich in den USA ihr inneres Wahrheitsgefühl auch im Zustand jahrelanger ideologischer Dauerbeschallung zu bewahren vermochte, wird wohl – über kurz oder lang – dorthin mit abwandern, wo Artikel noch in der realitäts- und lesernahen Fachsprache »Klartext« verfasst werden.

Im Angesicht sinkender Auflagenzahlen wären daher auch deutsche Medien besser beraten, ihre journalistische Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit wieder vermehrt als ihre unhintergehbare Existenzgrundlage zu betrachten – und sie nicht zu Lasten zahlreicher Lobbywünsche und vermeintlich »politisch alternativloser« Berichterstattungstabus preiszugeben.

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Wie Facebook am Wahlkampf verdient

(jm)
Voraussichtlich im August 2012 wird das Portal Facebook eine Milliarde Nutzer verzeichnen. Das entspräche dann etwa der Hälfte aller Internetnutzer weltweit (ca. 2 Milliarden), bzw. etwa einem Siebtel der Weltbevölkerung. Da derzeit kein anderes »Social Network« auch nur annähernd ähnliche Nutzerzahlen vorweisen kann, darf insofern von einem monopolähnlichen Charakter gesprochen werden.

Solch ein monopolartiges Datensammelbecken mit personenbezogenen Nutzerdaten und Konsumentenprofilen weckt natürlich seit längerem erhebliche Begehrlichkeiten: nicht nur beim Einzelhandel, bei Verkaufsportalen, bei Polizei und Geheimdiensten (»Echtzeit-Stasi«), sondern neuerdings auch bei Online-Politikmagazinen. Beispiel: das Online-Magazin »POLITICO«. Ein Daten-Nutzungsvertrag zwischen »POLITICO« und Facebook, der vor wenigen Tagen bekanntgegeben wurde, macht es möglich: das Politikmagazin liefert seinen Lesern für den US-Wahlkampf 2012 nun fleißig Trendprognosen, die u.a. auf Häufigkeitsnennungen von Kandidatennamen in Facebook-Profilen und privaten Nutzerkommentaren beruhen. Angeblich anonymisiert – aber für niemanden nachprüfbar.

Informationelle Selbstbestimmung? Fehlanzeige.

Gemäß Facebook-Nutzungsbedingungen dürfte Facebook nicht zuletzt auch Gebrauch davon machen, zur jeweils gewünschten Unterstützung der Vorwahlen der republikanischen Präsidentschaftskandidaten die jeweils passenden »Originalzitate von politisch engagierten Bürgern« gleich mitzuverkaufen. Denn das uneingeschränkte Urheber- und Verwertungsrecht liegt allein bei Facebook.

Die uneingeschränkte Abtretung sämtlicher Urheber- und Nutzungsrechte an einen Global Player, der gute nationale Datenschutzbestimmungen als eher lästig betrachtet, sollte man daher als vorausschauendes Unternehmen mitbedenken, bevor man vorschnell bestimmte »Social-Media-Tools« als Teil seiner Unternehmens-, Personalrekrutierungs-, Wissensmanagement- und/oder Innovationsstrategie implementiert. Kooperiert die Unternehmensberatung, die Ihnen das rät, vielleicht mit Facebook? Natürlich geht es nicht um ein bloßes »Dagegensein«. Achten Sie vielmehr als Unternehmen auf kontrollierbare Rechtsräume ohne Spätfolgen: Woher wissen Sie, an wen Facebook die Datensätze ihrer Belegschaft – natürlich »anonymisiert« – möglicherweise in zwei, fünf, zehn Jahren verkaufen wird?

Denn: das uneingeschränkte Copyright liegt bei Facebook. Und es bleibt bei Facebook, inklusive Ihrer vermeintlich »gelöschten« Daten. Denn »Löschen« bedeutet bei Facebook nur, dass die Nutzer ihre Daten quasi »vor sich selbst verstecken«, während sie bei Facebook physikalisch gespeichert bleiben – und gemäß Geschäftsmodell meistbietend zweit- und drittverwertet werden.

Vielleicht zur Unterstützung der Bundestagswahl 2013 an die BILD-Zeitung …?

Grafik: Social Media Prisma by ethority, unter Creative Commons Lizenz

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Postwurfsendungen und informationelle Selbstbestimmung

(jm)

Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, urteilte das Landgericht Lüneburg am 30.09.2011. Die Deutsche Post als Beklagte hat das Urteil (4 S 44/11) jetzt durch Revisionsverzicht rechtskräftig werden lassen. Geklagt hatte ein Lüneburger Rechtsanwalt.

Nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg stellen Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Für diese »Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens« ist es nach Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich, dass ein Kunde ein Schild mit der Aufschrift »Werbung – nein danke« o. ä. an seinem Briefkasten anbringt, denn dies würde dazu führen, dass der Kunde überhaupt keine Postwurfsendungen mehr erhält.

Individuellen Kundenwünschen gerechtwerden

Durch Berufung auf das neue Urteil hingegen haben Kunden jetzt die Möglichkeit, den Erhalt ganz bestimmter, individuell nicht gewünschter Postwurfsendungen zu unterbinden. Mit anderen Worten: es gibt hier kein »Alles-oder-nichts«-Prinzip mehr. Es empfiehlt sich, die Mitteilung an das werbende Unternehmen mindestens durch Faxversand oder ein Einwurf-Einschreiben zu dokumentieren.

Während es sich bei dem Urteil rein formal nur um eine Einzelfallentscheidung handelt, haben Werbeverdrossene nun eine gute und rechtskräftige Grundlage, um unter Berufung auf ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte (bzw. ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht) einzelne Werbefirmen ebenfalls zur Unterlassung weiterer Zusendungen anhalten zu können, ohne sich durch allgemeine Briefkastenaufkleber von sämtlichen Zusendungen abschotten zu müssen. Für die Werbebranche dürfte dieses Urteil daher weitreichende Bedeutung haben.

Es bleibt abzuwarten – und dies ist der entscheidende Bezug zum Innovationsmanagement –, ob die Deutsche Post es auf weitere öffentlichkeitswirksame Verbraucherklagen und weitere, ähnliche Einzelfallentscheidungen ankommen lässt – oder nun individuelle logistische Zustellregelungen findet.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

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Neue Wissensmanagement-Fachpublikation: GfWM THEMEN

(jm)
Die Gesellschaft für Wissensmanagement e.V. (GfWM) hat mit der neuen Fachpublikation »GfWM THEMEN« ihr Veröffentlichungsspektrum erweitert. Die erste Ausgabe der »GfWM THEMEN« vom Dezember 2011 ist ab sofort hier als 41-seitige PDF kostenlos zum Download erhältlich.

Die neue »GfWM THEMEN« veröffentlicht nun drei mal jährlich – jeweils im April, August und Dezember – mehrseitige Fachartikel sowie hochwertige Praxisbeiträge, Expertenmeinungen und Praktikerkommentare mit dem besonderen Fokus »Wissensmanagement«. Geplant ist, eine ganzheitliche Sichtweise des Themas abzubilden, die die drei Dimensionen des Wissensmanagements – Mensch, Organisation und technische Infrastruktur – ausgewogen berücksichtigt.

»Mit ‘GfWM THEMEN’ wollen wir eine neue, seriöse und hochwertige fachliche Publikation herausgeben, die den inhaltlichen, fachlichen Austausch zwischen der GfWM, ihren Teilnehmern und der Öffentlichkeit anregt, unterstützt und Perspektiven aufzeigt«, so das Redaktionsteam, Stefan Zillich und Lothar Jurk.

Der bisherige Newsletter, der mittlerweile seit 2004 erscheint, berichtet weiterhin alle zwei Monate über Aktivitäten und Entwicklungen der GfWM. Wie gewohnt informiert er alle Mitglieder, Förderer und Interessierten über Tagungen, Termine und aktuelle Ereignisse: »Die Leser, die wir mit Newsletter und ‘GfWM THEMEN’ erreichen wollen, sind Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis, Berufstätige aller Branchen, in denen der Umgang mit Information und Wissen eine Rolle spielt, interessierte Leser, Freunde und Förderer des Vereins und nicht zuletzt die Mitglieder der Gesellschaft für Wissensmanagement«, so Zillich und Jurk weiter.

Der Newsletter und die neue »GfWM THEMEN« können hier kostenlos abonniert werden: newsletter [at] gfwm.de

Grafiknachweis: GfWM

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Intellektuelles Kapital und Wettbewerbsfähigkeit (2012)

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»Wettbewerbsfaktor Wissen: Managementpraxis von Wissen und Intellectual Capital in Deutschland« heißt die 30-seitige Kurzfassung einer großangelegten, repräsentativen Studie, in der 3401 Unternehmen aller Größen und Branchen den derzeitigen Ausbaustand ihrer Wissensmanagement-Strategien und -Aktivitäten bewerten. Sie können diese 30-seitige Kurzfassung auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) hier herunterladen (Stand: August 2011). Prof. Peter Pawlowsky (TU Chemnitz) hatte die wesentlichen Ergebnisse dieser BMWi-Studie bereits am 19.05.2011 auf dem Berliner Kongress »Standortvorteil Wissen« vorgestellt.

Lange angekündigt, sollte die Langfassung dieser Studie eigentlich noch in diesem Jahr in Buchform erscheinen, allerdings verzögerte sich die Fertigstellung. Der etwa 200-seitige Herausgeberband firmiert unter dem Titel »Intellektuelles Kapital und Wettbewerbsfähigkeit« und ist beim Gabler-Verlag nun für Anfang Februar 2012 angekündigt. Als weiterer Herausgeber neben Pawlowsky kam Wissensbilanz-Pionier Leif Edvinsson hinzu.

Siehe dazu auch den Artikel: Kongress »Standortvorteil Wissen« in Berlin (4) vom 6. Juni 2011.

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Datenschutz in sozialen Netzwerken

(jm)
(BONN/BERLIN, 8. Dezember 2011)  Der Düsseldorfer Kreis, ein Gremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, hat am 8. Dezember einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken veröffentlicht.

 Der Beschluss im Wortlaut:

Der Düsseldorfer Kreis sieht die Bemühungen von Betreibern von sozialen Netzwerken als Schritt in die richtige Richtung an, durch Selbstverpflichtungen den Datenschutz von Betroffenen zu verbessern. Er unterstreicht, dass eine Anerkennung von Selbstverpflichtungen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß § 38a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfüllt werden und ein Datenschutzmehrwert entsteht. Ungeachtet dieser allgemeinen Bemühungen um eine Verbesserung des Datenschutzes in sozialen Netzwerken müssen die Betreiber schon heute das Datenschutzrecht in Deutschland beachten. Für deutsche Betreiber ist dies unumstritten.

Aber auch Anbieter, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, unterliegen hinsichtlich der Daten von Betroffenen in Deutschland gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG dem hiesigen Datenschutzrecht, soweit sie ihre Datenerhebungen durch Rückgriff auf Rechner von Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland realisieren. Dies ist regelmäßig der Fall. Die Anwendung des BDSG kann in diesen Fällen nicht durch das schlichte Gründen einer rechtlich selbstständigen Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes umgangen werden (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG).

Nur wenn das soziale Netzwerk auch in der Verantwortung dieser europäischen Niederlassung betrieben wird, kann die Verarbeitung der Daten deutscher Nutzerinnen und Nutzer unter Umständen dem Datenschutzrecht eines anderen Staates im Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssen insbesondere folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen beachten, wenn sie in Deutschland aktiv sind:

  • Es muss eine leicht zugängliche und verständliche Information darüber gegeben werden, welche Daten erhoben und für welche Zwecke verarbeitet werden. Denn nur eine größtmögliche Transparenz bei Abschluss des Vertrags über eine Mitgliedschaft bzw. informierte Einwilligungen gewährleisten die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Voreinstellungen des Netzwerkes müssen auf dem Einwilligungsprinzip beruhen, jedenfalls soweit nicht der Zweck der Mitgliedschaft eine Angabe von Daten zwingend voraussetzt. Eine Datenverarbeitung zunächst zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit in den Voreinstellungen zu ermöglichen, ist nicht gesetzmäßig.
  • Es muss eine einfache Möglichkeit für Betroffene geben, ihre Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten geltend zu machen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Angabe von entsprechenden Kontaktdaten an leicht auffindbarer Stelle, damit die Betroffenen wissen, wohin sie sich wenden können.
  • Die Verwertung von Fotos für Zwecke der Gesichtserkennung und das Speichern und Verwenden von biometrischen Gesichtserkennungsmerkmalen sind ohne ausdrückliche und bestätigte Einwilligung der abgebildeten Person unzulässig.
  • Das Telemediengesetz erfordert jedenfalls pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken. Es enthält im Hinblick auf Nutzungsdaten – soweit keine Einwilligung vorliegt – ein Verbot der personenbeziehbaren Profilbildung und die Verpflichtung, nach Beendigung der Mitgliedschaft sämtliche Daten zu löschen.
  • Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.
  • Die großen Mengen an teils auch sehr sensiblen Daten, die in sozialen Netzwerken anfallen, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu schützen. Anbieter müssen nachweisen können, dass sie solche Maßnahmen getroffen haben.
  • Daten von Minderjährigen sind besonders zu schützen. Datenschutzfreundlichen Standardeinstellungen kommt im Zusammenhang mit dem Minderjährigenschutz besondere Bedeutung zu. Informationen über die Verarbeitung von Daten müssen auf den Empfängerhorizont von Minderjährigen Rücksicht nehmen und also auch für diese leicht verständlich sein.
  • Betreiber, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, müssen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BDSG einen Inlandsvertreter bestellen, der Ansprechperson für die Datenschutzaufsicht ist.

In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.

Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.

Quelle: Entschließungsarchiv des Düsseldorfer Kreises

Grafiknachweis: Social Media Prisma by ethority, unter Creative Commons Lizenz

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SSL-Verschlüsselung bei Ixquick ab sofort Standard

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Seit Ende Oktober 2011 verschlüsselt Ixquick, nach eigenen Angaben die »privateste Suchmaschine der Welt«, alle Suchanfragen automatisch per SSL. Die Meta-Suchmaschine war im Jahr 2009 die erste Suchmaschine, die SSL-Verschlüsselung optional angeboten hatte. Nun erhebt sie die SSL-Verschlüsselung zum durchgängigen Standard.

SSL-Verschlüsselung, auch als »Secure Sockets Layer«-Verschlüsselung bekannt, wird von vielen Sicherheitsexperten als der sicherste Weg betrachtet, um im Internet zu surfen. Die Verschlüsselung durch Ixquick verhindert Lauschangriffe von Internet Service Providern (ISPs), die gesetzlich dazu verpflichtet werden können, große Mengen an persönlichen Daten über ihre User speichern zu müssen.

»Schnüffelnde ISPs oder Hacker könnten zu einer enormen Bedrohung der Privatsphäre mit Orwell’schen Ausmaßen werden«, sagt Ixquick-CEO Robert E.G. Beens. »Deshalb haben wir beschlossen, unsere Webseiten zu 100 Prozent auf SSL-Verschlüsselung umzustellen, um die Privatsphäre unserer Nutzer bei ihren Internet-Recherchen zu schützen.«

Alle Besucher von Ixquick.com und der Schwester-Suchmaschine Startpage.com profitieren von dem neuen Verschlüsselungs-Service, der sie automatisch auf eine sichere Webseite umleitet. Die Benutzer sehen die Buchstaben »https« in der URL-Leiste. Damit wird angezeigt, dass alle Daten in verschlüsselter Form übertragen werden. Jeder Hacker oder Lauscher, der sich Zutritt zu der Verbindung verschaffen will, sieht nichts als Kauderwelsch.

Zweierlei Verständnis von »SSL-Verschlüsselung«

Andere Suchmaschinen wie Google, Yahoo und Bing folgen mittlerweile dem Vorbild von Ixquick und bieten ebenfalls eine »SSL-Verschlüsselung« an. Allerdings kann bei diesen Anbietern der vermeintliche Privatsphäre-Vorteil durch die Verwendung von SSL irreführend sein, da diese Suchmaschinen ihrerseits sowohl die IP-Adressen ihrer Nutzer als auch umfangreiche Datenmengen über deren Suchanfragen speichern und weiterverwerten.

Diese Suchanfragen offenbaren eine unüberschaubare Fülle von persönlichen Informationen: sie dokumentieren beispielsweise Ihre Interessen, Ihre Familienverhältnisse, Ihr Freizeitverhalten, Ihre politischen Überzeugungen, Ihren Gesundheitszustand und vieles mehr. Diese Informationen stellen eine wahre Goldgrube für Marketingspezialisten, Arbeitgeber, Behördenmitarbeiter, Hacker und Kriminelle dar, die allesamt gern in den Besitz Ihrer persönlichen Suchdaten kommen möchten.

»Wenn Sie Ixquick.com oder Startpage.com verwenden, wird Ihre IP-Adresse nicht erfasst, Ihr Besuch nicht aufgezeichnet und es werden auch keine Tracking-Cookies auf Ihrem Browser platziert«, erklärt Beens. »Tatsächlich erheben wir überhaupt gar keine Informationen über unsere Nutzer. Nothing. Nada. Null!«

Ixquick kombiniert Ergebnisse vieler führender Suchmaschinen, Startpage wiederum erhält nur die Google-Suchergebnisse und liefert sie unter absoluter Wahrung des Datenschutzes an die User. Über den Besuch der Nutzer werden keinerlei Aufzeichnungen gemacht.

Über Ixquick: »Die privateste Suchmaschine der Welt«

Ixquick ist eine preisgekrönte und von unabhängiger Stelle zertifizierte Suchmaschine, die vollkommene Anonymität bietet. Es ist die einzige Suchmaschine, die über einen kostenlosen Proxy-Dienst verfügt und die erste, die eine SSL-Verschlüsselung im Portfolio hatte. Ixquick erhielt das begehrte EuroPriSe-»Gütezeichen« für herausragende Privatsphäre- und Datenschutz-Praktiken. Die Suchmaschine wurde darüber hinaus von Certified Secure zertifiziert und ist bei der niederländischen Datenschutzbehörde registriert.

Siehe dazu auch: Kennen Sie … ixquick?, Ixquick bietet neuen Proxy-Service und Ixquick bietet neuen Proxy-Service (2).

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Fachredaktionen als Basis der journalistischen Qualitätssicherung und hoher Informationsqualität

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Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redakteursausschüsse (AGRA) richtete in ihrer »Bremer Erklärung« vom 11. November 2011 an die Intendantinnen und Intendanten den Appell, die Fachredaktionen in den Sendern zu erhalten und zu stärken. Inhaltliche Qualität der Programme als Existenzgrundlage und Unterscheidungsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sender könnten nur Beiträge gewährleisten, die von Redakteuren mit Fachkompetenz recherchiert und erstellt werden würden.

Bei ihrer Tagung in Bremen machten die Mitglieder der AGRA bei den Sendern die Tendenz aus, ausscheidende Fachredakteure nicht zu ersetzen und Fachredaktionen abzuschaffen. Im immer härter werdenden Wettbewerb um Zuschauer, Hörer und Online-User sei es aber notwendig, dass die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Kompetenz in der Berichterstattung festigten. Dazu müsse in den Redaktionen entgegen der aktuellen Entwicklung Fachwissen erhalten und gefördert werden sowie die Aus- und Fortbildung der Fachredakteure ausgebaut werden. Die AGRA setzt sich dafür ein, verstärkt unter den freien und festen Redakteuren Fachleute zu identifizieren, zu fördern und deren Wissen und Kompetenz in den Redaktionen effektiver zu nutzen.

Die »Bremer Erklärung« vom 11. November 2011 im Wortlaut:

Die AGRA sieht die Tendenz, dass die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Kompetenz in der Berichterstattung verlieren, wenn es ihnen nicht gelingt, bei knapper werdenden Mitteln ihre Qualität zu sichern.

Uns sind dabei folgende Punkte wichtig:

1. ]  Unsere Reputation ist davon abhängig, dass weiterhin Fachredakteure zu Gerichtsverhandlungen, Kongressen, Pressekonferenzen gehen und dort qualifizierte Fragen stellen, um komplexe Vorgänge einordnen zu können. Wir hören aber, dass ausscheidende Fachredakteure manchmal nicht ersetzt werden und Fachredaktionen abgeschafft werden. Wir wünschen, dass Fachwissen erhalten und gefördert wird. Die Aus- und Fortbildung muss unterstützt werden, feste und freie Fachredakteure müssen auch dafür bezahlt werden, dass sie am Thema dranbleiben, um Kompetenz zu erhalten und Kontakte zu pflegen – nicht nur für die aktuelle Berichterstattung. Erfolg versprechend können auch Fachsendeflächen sein. Es ist belegt, dass diese über das Internet viele neue Nutzer gewinnen. Wir schlagen vor, dass unter den Freien und festen Redakteuren Fachleute identifiziert und gefördert werden und dass ihr Wissen mehr genutzt wird.

Wir unterstützen positive Ansätze wie den Aufbau von Recherchepools. Nur so können die Sender über den Terminjournalismus hinaus eigene Themen setzen.

2. ]  Viele Freie bekommen Recherchetage und Reisen häufig nicht bezahlt. Des Weiteren sollen sie neben ihrer Autorentätigkeit mehr Ausspielwege bedienen, selber aufnehmen, drehen und schneiden. Dafür werden sie aber oftmals nicht gesondert honoriert.

Freie Mitarbeiter und fest angestellte Redakteure arbeiten immer häufiger als Generalisten. Die Gefahr besteht, dass sie dann komplexe Themen nicht mehr einschätzen können. Sie sind leichter zu beeinflussen von Lobbyisten. Sie laufen Gefahr, gerade unter Zeitdruck, Pressemeldungen und PR-Infos ungeprüft zu übernehmen.

Unter diesem Druck ist es schwierig, hochwertige Produkte zu erstellen. Die Folgen der Arbeitsverdichtung gelten auch für Festangestellte.

3. ]  Redaktionsvolontäre berichten, dass in der Ausbildung technische Aspekte und die Beherrschung von Aufnahme- und Ausspielformen immer mehr Raum einnehmen. Das gehe zu Lasten inhaltlicher Aspekte wie Darstellungsformen, Dramaturgie, Interviewtechniken etc.

Natürlich ist es wichtig, alle neuen Ausspielwege zu erschließen, um die Zuschauer, Hörer, User dort abzuholen, wo sie sind. Aber das journalistische Handwerk sollte an erster Stelle stehen.

Sendeflächen müssen mit guten Inhalten gefüllt werden. Gerade in einer komplexer werdenden Medienwelt setzt sich nur Qualität durch. In einer komplexen, unübersichtlichen Welt suchen die Menschen nach Einordnung und Erklärung durch kompetente Journalisten.

4. ]  Wir beobachten den Zwang, immer mehr Programm zu füllen und hören, dass Redakteure keine Zeit mehr haben, die Inhalte mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.

5. ]  Durch die Tendenz, mit weniger Mitarbeitern mehr Programm zu füllen, geht häufig der innerbetriebliche Austausch verloren (Job Rotation). Wir fordern die Intendantinnen und Intendanten auf, solche Möglichkeiten zu erhalten und zu fördern. Nach unserer Erfahrung erweitern sie den Horizont und verbessern die multimediale Zusammenarbeit. Perspektivwechsel erhöhen die Motivation und führen zu messbar besseren Ergebnissen.

Die Existenzgrundlage der öffentlich-rechtlichen Sender darf nicht aufs Spiel gesetzt werden: Qualität ist das beste Argument fürs Überleben. Nur die öffentlich-rechtlichen Sender können aufwändig recherchierte Inhalte liefern, die die Gebührengelder rechtfertigen. Die inhaltliche Qualität ist das dauerhafte Unterscheidungsmerkmal.

Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redakteursausschüsse bietet sich den Intendantinnen und Intendanten für einen Austausch über die Qualitätssicherung an.

Quelle: AGRA-Blog vom 16.11.2011

Mehr denn je bedeutet diese Entwicklung auch mehr Selbstverantwortung: Nehmen Sie Ihre Informations- und Medienkompetenz selbst in die Hand. Prüfen Sie selbst, recherchieren Sie selbst, fragen Sie persönlich nach den Hintergründen des Geschehens, nach Motiven von Akteuren. Entwickeln Sie hohe persönliche Maßstäbe für gute Informationen, entwickeln Sie Ihr eigenes Qualitätssystem zur Orientierung in schwierigen Zeiten – denn Sie können nicht darauf bauen, dass andere es für Sie tun.

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Informationsfreiheitsgesetz: Gerichte stärken Auskunftsrechte der Bürger

(jm)
(netzwerk recherche) Mit zwei wichtigen Grundsatzentscheidungen haben die Gerichte kürzlich die Informationsfreiheit gestärkt: Sie stellten klar, dass auch der Bundesrechnungshof unter das IFG fällt und dass Regierungsstellen gleichfalls vom Auskunfts- und Einsichtsrecht erfasst sind.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Oktober entschieden, dass auch der Bundesrechnungshof Einsicht in seine Prüfungsunterlagen gewähren muss. Im konkreten Fall ging es um den Antrag eines Journalisten, der Kopien der Prüfunterlagen haben wollte, die der Bundesrechnungshof zu verschiedenen Stiftungen angefertigt hatte, an die Gelder aus dem Entwicklungsministerium geflossen waren. Zunächst hatte der Rechnungshof dieses Ansinnen mit dem Argument abgelehnt, er sei keine Behörde und falle daher nicht unter das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach dem IFG. Das OVG Münster gab nun dem Journalisten recht, dass das IFG anzuwenden sei. Auch einen Ausschlussgrund wegen negativer Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit des Bundesrechnungshofes sahen die Richter nicht. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist allerdings möglich (Aktenzeichen 8 A 2593/10).

Keine Sonderklausel für Regierungshandeln

Im zweiten Streitfall liegt bereits eine Klarstellung des obersten Gerichts vor: Das Bundesverwaltungsgericht hat Anfang November entschieden, dass IFG-Anträge nicht mit der pauschalen Begründung abgelehnt werden dürfen, dass die gewünschten Unterlagen »das Regierungshandeln« betreffen. In der Vergangenheit hatten sich zahlreiche Ministerien bei IFG-Anträgen auf die sogenannte »exekutive Eigenverantwortung« der Regierung berufen und Informationen aus dem engeren Regierungsapparat pauschal für »intern« erklärt. Diese Praxis hatten Journalistenverbände wie netzwerk recherche oder auch der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit, Peter Schaar, wiederholt als Versuch kritisiert, das IFG im Kern auszuhöhlen. Die Leipziger Richter haben jetzt festgehalten, dass das IFG grundsätzlich die gesamte Tätigkeit einzelner Ressorts abdeckt, so dass eine Unterscheidung zwischen Regierungs- und Verwaltungshandeln für die Gesetzesauslegung nicht relevant sei.

Das BVG hatte über zwei Anträge zu entscheiden: Zum einen ging es um Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, zum anderen um Stellungnahmen des Justizministeriums in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Bundestag. Mit dieser Entscheidung ist endlich der Versuch der Ministerien gescheitert, weite Teile der Exekutive vom Auskunftsanspruch auszuklammern. Ein Standard-Ablehnungsgrund für IFG-Anträge dürfte damit in Zukunft entfallen. (Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 7 C 4.11).

Quelle: netzwerk recherche, Newsletter 86 vom 29.11.2011

Transparenz der Regierungsarbeit zum Durchbruch verholfen

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, kommentierte am 3. November 2011 das BVG-Urteil mit den Worten:

»Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung für den Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundesjustizministeriums der Transparenz der Regierungsarbeit zum Durchbruch verholfen. Bislang war es strittig, ob sich die Bundesregierung hinter dem Begriff »Regierungshandeln« verstecken kann, wenn sie Unterlagen aus ihrem Bereich für sich behalten will. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch klargestellt, dass die Exekutive des Bundes einschließlich der Bundesregierung selbst dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unterliegt und grundsätzlich den Bürgerinnen und Bürgern Auskunft geben muss.«

»In der Praxis wird dieses Urteil eine große Bedeutung haben. Kein Ministerium kann unter Verweis auf Regierungshandeln das Informationsfreiheitsgesetz ins Leere laufen lassen. Das ist eine gute Nachricht für alle, die von ihrem demokratischen Recht auf umfassende Information Gebrauch machen wollen.«

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