Archiv der Kategorie: Fachjournalismus

Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft

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Open Data, Open Government, Open Science, OpenStreetMap: Offenheitsinitiativen, die einen transparenten und möglichst einfachen Zugang zu Informationen einfordern und herstellen, gewinnen an Bedeutung und beginnen sich immer weiter zu differenzieren. Die Initiativen reichen von freiem (im Sinne von kostenlosem) Zugang zu Informationen bis hin zu offenem Zugang analog den Prinzipien der Open Source Community.

Manche Initiativen und Phänomene fokussieren stärker auf Transparenz als auf Offenheit, wie z.B. die Whistleblower-Plattform Wikileaks, während wiederum andere (z.B. Open Government oder Open Access zu Forschungsdaten) die Forderungen nach Transparenz und Offenheit kombinieren oder sich an der Bereitstellung nicht-proprietärer Informationen versuchen (wie das Geodaten-Projekt OpenStreetMap oder die Open-Metrics-Konzepte im Wissenschaftskontext).

Zwölf Autorinnen und Autoren aus Open-Data-Projekten und aus den Bereichen Open Access, Wissenschaft, Journalismus und Recht beschreiben und analysieren einzelne Offenheitsinitiativen, diskutieren deren Gemeinsamkeiten und Grenzen sowie radikale Offenheitskonzepte wie WikiLeaks und Anonymous. Der 218-seitige Sammelband ist im Rahmen der Reihe »Saarbrücker Schriften zur Informationswissenschaft« erschienen und auf der Website der Universität des Saarlandes kostenlos zum Download verfügbar (PDF 8,6 MB). Eine Printversion ist bei Monsenstein und Vannerdat erhältlich.

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GfWM Themen: 2. Ausgabe erschienen

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Die Gesellschaft für Wissensmanagement e.V. (GfWM) hat im Dezember 2011 mit der neuen Fachpublikation »GfWM THEMEN« ihr Veröffentlichungsspektrum erweitert. Die zweite Ausgabe der »GfWM THEMEN« vom April 2012 ist ab sofort hier als 32-seitige PDF kostenlos zum Download erhältlich.

Die neue »GfWM THEMEN« veröffentlicht drei mal jährlich – jeweils im April, August und Dezember – mehrseitige Fachartikel sowie hochwertige Praxisbeiträge, Expertenmeinungen und Praktikerkommentare mit dem besonderen Fokus »Wissensmanagement«.

Geplant ist, eine ganzheitliche Sichtweise des Themas abzubilden, die die drei Dimensionen des Wissensmanagements – Mensch, Organisation und technische Infrastruktur – ausgewogen berücksichtigt.

Beiträge dieser Ausgabe:

  • Jochen C. Werth: Information und Wissen in Netzwerken: Die Rolle von Netzwerken in der Finanzierung von Startups
  • Dr. Olaf Rippe: Schreiben im Wissensmanagement
  • Ulrich Schmidt: Essay über die Instrumente für das Management im 21. Jahrhundert – Was zeichnet sie aus und was hat das mit Wissensmanagement zu tun?
  • Dipl.-Kfm. Ronald Orth und Stefan Voigt: Prozessorientiertes Wissensmanagement in kleinen und mittleren Unternehmen

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iBook »Mobile Reporting«

(jm)
Welche Potenziale sich in Sachen »Mobile Reporting« mit einem Smartphone ausschöpfen lassen, um qualitativ hochwertige multimediale Produkte anzufertigen, hat der Multimedia-Experte Marcus Bösch jetzt in einem kostenlosen iBook zusammengefasst.

Ein Thema, das nicht zuletzt auch für die mobile Technische Dokumentation immer interessanter wird. Zum Download der 73-seitigen PDF-Studie gelangen Sie hier.

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Bundesverwaltungsgericht: SEK-Fotografierverbot war rechtswidrig

(jm)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren (siehe dazu auch den vorherigen Artikel).

Der Fall: Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen.

Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies zunächst die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass hingegen das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos, stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.

Bildhinweis: Symbolfoto

Quelle: BVerwG 6 C 12.11 – Urteil vom 28. März 2012

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BDZV: »Fotoverbot bei Polizeieinsätzen beschädigt freie Berichterstattung der Presse«

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(BDZV) »Bildberichterstatter müssen auch in Zukunft frei über Polizeieinsätze in der Öffentlichkeit berichten können«, sagte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, gestern in Berlin. Anlass ist ein Rechtsstreit des »Haller Tagblatts« mit dem Land Baden-Württemberg, der heute vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt wird (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.11).

Hier würden Grundsatzfragen der Pressearbeit berührt, sagte Wolff. Denn werde die Klage des »Haller Tagblatts« abgewiesen, könnte künftig jeder Einsatzleiter von Polizeieinsätzen »rigoros und ganz generell jede Bildberichterstattung verhindern«. Dafür genüge dann die bloße Annahme, dass mit den Fotografien Missbrauch getrieben werden könnte und dass sie unbefugt veröffentlicht werden könnten.

Hintergrund ist ein Aufsehen erregender Einsatz eines Sondereinsatzkommandos (SEK) der Landespolizei Baden-Württemberg in einer Fußgängerzone in Schwäbisch Hall: Der Einsatzleiter hatte einem Fotografen des »Haller Tagblatts« die Anfertigung von Bildern untersagt und gedroht, die Kamera zu beschlagnahmen. Das daraufhin von der Zeitung verklagte Land Baden-Württemberg vertritt den Standpunkt, das Persönlichkeitsrecht der SEK-Beamten und deren Schutzanspruch sei höher zu gewichten als der Anspruch der Presse, über Einsätze in der Öffentlichkeit Fotos anzufertigen und zu veröffentlichen.

Der BDZV machte hingegen deutlich, dass gerade Polizeieinsätze ein besonders sensitives Feld seien, bei dem eine kritische Berichterstattung – auch Bildberichterstattung – unerlässlich sei und gewährleistet werden müsse. Wenn sich die Haltung des Landes Baden-Württemberg durchsetze, wären gedruckte und elektronische Medien in ihrer ihnen durch das Grundgesetz gewährten Freiheit eingeschränkt.

Der Fall ist bereits durch zwei Instanzen gegangen. In der ersten gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land recht. In der zweiten gab der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim als oberste Instanz des Landes Baden-Württemberg dem Recht der Presse gegenüber der Haltung des Landes den Vorrang. In der Folge erhob das Land Baden-Württemberg Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die grundsätzliche Bedeutung der Klage wird auch dadurch unterstrichen, dass der Bund dem Verfahren auf der Seite des Landes beigetreten ist.

Quelle: BDZV

Bildhinweis: Symbolfoto

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