Archiv der Kategorie: Rechtliche Aspekte

Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft

(jm)
Open Data, Open Government, Open Science, OpenStreetMap: Offenheitsinitiativen, die einen transparenten und möglichst einfachen Zugang zu Informationen einfordern und herstellen, gewinnen an Bedeutung und beginnen sich immer weiter zu differenzieren. Die Initiativen reichen von freiem (im Sinne von kostenlosem) Zugang zu Informationen bis hin zu offenem Zugang analog den Prinzipien der Open Source Community.

Manche Initiativen und Phänomene fokussieren stärker auf Transparenz als auf Offenheit, wie z.B. die Whistleblower-Plattform Wikileaks, während wiederum andere (z.B. Open Government oder Open Access zu Forschungsdaten) die Forderungen nach Transparenz und Offenheit kombinieren oder sich an der Bereitstellung nicht-proprietärer Informationen versuchen (wie das Geodaten-Projekt OpenStreetMap oder die Open-Metrics-Konzepte im Wissenschaftskontext).

Zwölf Autorinnen und Autoren aus Open-Data-Projekten und aus den Bereichen Open Access, Wissenschaft, Journalismus und Recht beschreiben und analysieren einzelne Offenheitsinitiativen, diskutieren deren Gemeinsamkeiten und Grenzen sowie radikale Offenheitskonzepte wie WikiLeaks und Anonymous. Der 218-seitige Sammelband ist im Rahmen der Reihe »Saarbrücker Schriften zur Informationswissenschaft« erschienen und auf der Website der Universität des Saarlandes kostenlos zum Download verfügbar (PDF 8,6 MB). Eine Printversion ist bei Monsenstein und Vannerdat erhältlich.

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Regionalwährungen als Innovation endogener Regionalentwicklung

(jm)
»Der Begriff Regionalentwicklung hat in den letzten Jahren den Bereich der reinen Fachwelt verlassen. Das Thema wird mehr und mehr auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, der Begriff taucht zunehmend in den Medien auf. Regionalentwicklung hat Konjunktur«, heißt es in einer Fachbroschüre zum Thema.

Noch wenig bekannt sind allerdings die in Deutschland bestehenden Regionalwährungen. Einen ersten Zugang zum Thema erschließt die Dissertation »Regionalwährungen in Deutschland« von Marit Sademach [2012].

Der Nomos-Verlag schreibt in seiner Ankündigung:

»Die Autorin widmet sich einem Gegenstand, von dessen Existenz viele zunächst überrascht sein dürften. Regionalwährungen passen eigentlich nicht zur Vereinheitlichungstendenz, die zur Einführung des Euro als gemeinsame Währung in Europa führte. Dennoch laufen Regionalgelder bereits in über 40 Städten und Gemeinden um, weitere Initiativen planen eine Herausgabe. Das damit auch rechtliche Fragen verbunden sind, liegt auf der Hand. Dennoch gibt es zu diesem Phänomen bislang noch keine Rechtsprechung. Auch die juristische Literatur hat das Thema bisher fast völlig unbeachtet gelassen. Mit der vorliegenden Arbeit betritt die Autorin deshalb Neuland.

Ihr Ziel ist die rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der mit der Herstellung, Ausgabe und Verwendung von Regionalwährungen verbundenen Fragestellungen. Im Interesse eines besseren Verständnisses des Rechtsthemas geht die Autorin dabei auch auf die Funktionsweise von Regiogeldern, ihre Zielsetzungen sowie den geistigen Hintergrund und historische Vorläufer ein. Die Arbeit richtet sich damit nicht nur an Währungsrechtler und Befürworter alternativer Geldsysteme, sondern auch an deren Initiatoren, Verwender und politische Entscheidungsträger.«

Marit Sademach [2012]: Regionalwährungen in Deutschland. Strategie, Hintergrund und rechtliche Bewertung, Nomos.

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Wie viele Bilanzen braucht eigentlich ein Unternehmen?

(jm)
Stefan Strobel befasst sich in seiner neu erschienenen Dissertation mit den Spannungsfeldern, in denen sich zukünftig die strategischen Ziele vieler mittelständischer Unternehmungen bewegen: nicht nur traditionell 1.) Senkung der Steuerlast und 2.) Steigerung bzw. Sicherstellung der Liquidität, sondern als neues Ziel auch 3.) Verbesserung der eigenen Ratingnote für Kreditvergabeentscheidungen aus Bankensicht.

Daher trägt seine Dissertation den Titel: »Unternehmensplanung im Spannungsfeld von Ratingnote, Liquidität und Steuerbelastung« [2012].

War es dem deutschen Mittelstand in der Vergangenheit noch möglich, die eigene Bilanz zur Senkung der Steuerlast weitestgehend unter steuerlichen Gesichtspunkten optimieren zu können, ohne auf zukünftige Rating- und Bonitätskriterien von Banken bei Kreditvergabeentscheidungen Rücksicht nehmen zu müssen (Basel II und III), erweist sich dieser eindimensionale bilanzstrategische Fokus zunehmend als weniger aussichtsreich.

Zugespitzt formuliert: Der Unternehmer bräuchte eigentlich zwei Bilanzen: eine »gute« (Basel-II/III- und bonitätsoptimierte) Bilanz für die Bank, um auch in Zukunft günstige Kredite zu erhalten, und eine »schlechte« für das Finanzamt, um auch in Zukunft eine möglichst geringe Steuerlast zu erzielen.

Denn: »Das Inkrafttreten der Regelungen von Basel II stellt einen Wendepunkt in der Kreditbepreisung dar. Die Eigenkapitalhinterlegung der Banken für Kredite ist nicht mehr pauschal geregelt, sondern sie ist abhängig von der Bonität der Kreditnehmer. Die für die Bank entstehenden bonitäts­abhängigen Kosten eines Kredites werden an die Kreditnehmer weitergegeben. Der Mittelstand, um den es in der Analyse vorrangig geht, ist bei der Kreditbeschaffung fast ausschließlich auf Banken angewiesen und muss sich auf die neuen Gegebenheiten einstellen und auch einstellen können.«

Eine der Forschungsfragen Strobels lautet daher sinngemäß: Muss in der eigenen Bilanzgestaltungsstrategie nicht vielmehr in Zukunft ein mehrdimensionales Optimum – bezogen auf Cash-flow, Gewinn, Unternehmenswert, Steuerzahlung und Ratingnote – gefunden und austariert werden?

Die Lösung dieses strategischen Dilemmas versucht der Autor dahingehend, »ein Unternehmens­planungsmodell zu entwickeln, welches das Zusammenspiel der konkur­rierenden Ziele Ratingverbesserung, Senkung der Steuerlast und Steigerung der Liquidität abbildet. Von besonderem Interesse ist dabei, die Wirkungen des planerischen Handelns nicht nur qualitativ zu analysieren, sondern auch konkret zu quantifizieren. Als Ratingmodell für die Planung wurde ein statistisch-empirisches Bilanzrating auf Basis einer logistischen Regression und parallel dazu eine Liquiditätssimulation gewählt. Die Kombination der beiden völlig unterschiedlichen Ratingansätze ist nicht nur wissenschaftlich ein neuer Weg, sondern sicherlich auch ein Ansatz für die praktische Umsetzung der am Markt befindlichen Unternehmensplanungssysteme.«

Insgesamt kann ich diesem Lösungsansatz nur bedingt zustimmen, da der Autor die soziologische Sicht auf die wissens- und kompetenzbasierten immateriellen Vermögensbestandteile in Unternehmen und Organisationen – und die hierzu verfügbaren Forschungsergebnisse – so gut wie ausklammert. Diese zukunftsorientierten immateriellen Erfolgserfaktoren (das sog. Intellectual Capital) variieren erheblich von Unternehmen zu Unternehmen und müssen unternehmensindividuell unter repräsentativer Beteiligung der Belegschaft entwickelt werden, um überhaupt die in Zukunft aussichtsreichsten Geschäftsfelder, Innovationen und Projekte identifizieren und priorisieren zu können.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (und ihre zukünftigen Kreditvergabegespräche) ist daher die workshopbasierte Methode »Wissensbilanz – Made in Germany« in meinen Augen das überlegenere, leistungsfähigere und auch pragmatischere Modell, denn im Unterschied (und natürlich auch in Ergänzung) zu Strobels Ansatz stellt diese Methode die graduellen und zeitlichen Wirkungszusammenhänge innerhalb der immateriellen Erfolgsfaktoren und ihre Wirkung auf den zukünftigen Geschäftserfolg dar.

Nicht umsonst heißt es nahezu einhellig aus Geschäftsleitungsmund: »Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital«. Eine Optimierung strategischer Unternehmensplanungsziele, die dieses »wichtigste Kapital« (bzw. Vermögen, da es immaterielle außerbilanzielle Aktiva sind) nicht angemessen berücksichtigt oder hierfür kein geeignetes mitarbeiterbeteiligungsorientiertes Steuerungs- und Controllinginstrument einsetzt, wie es seit 2004 mit der »Wissensbilanz – Made in Germany« zur Verfügung steht, verschenkt ein gerütteltes Maß an zukünftigem Markt- und Innovationserfolg.

Es bringt jedoch vergleichsweise wenig, ein »Optimum« zu suchen, wenn dieses »Optimum« innerhalb der unpassenden Zielstruktur und sogar des falschen Paradigmas liegt. Und das tatsächliche »Vermögen« eines Unternehmens ist nun einmal nicht das, was nach § 242 Abs. 1 HGB bilanziert werden kann und muss und darf, sondern das tatsächliche Vermögen eines Unternehmens ist das, was es – durch seine Mitarbeiter – am Markt vermag. Vermögen ist das, was jemand vermag. Der bilanzielle Vermögensbegriff weist damit etymologisch nicht auf Geld, sondern auf Können und Kompetenzen hin. Bankenseitige Ratinginstrumente erfassen dies jedoch nur unzureichend.

Um nun die Aussagekraft dieser Methode (eben auch aus Bankensicht!) sicherzustellen, empfiehlt es sich, ausschließlich mit (zwei) gut ausgebildeten Moderatoren und sorgfältig nach der originalen Moderationsmethode vorzugehen, anstatt sich von verkappten Unternehmensberatern mit der Aussage verwirren zu lassen, man könne diese Methode auch im Alleingang und mit nahezu beliebigen Verkürzungen durchführen: Da es im Bausteinmodell des Wissensmanagements bei der Wissensevaluation auch um die strategisch wichtigen Auswirkungen auf die zukünftigen (Wissens-)Ziele geht, lohnt es sich (eben auch aus Bankensicht!) nicht, hier an der falschen Stelle zu sparen.

Um aber wieder auf Strobels Dissertation zurückzukommen: Auch wenn insgesamt die anthropologische Wissens- und Lernperspektive in Strobels Lösungsansatz weitestgehend unberücksichtigt bleibt, so ist es ein Verdienst der vorgelegten Dissertation, einem der dringendsten und drängendsten Dilemmata von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) nachgegangen zu sein.

Zu den wichtigen, gerade für KMU relevanten Forschungsvorhaben der nächsten Jahre dürfte es daher gehören, ergänzend den Stellenwert der »Wissensbilanz – Made in Germany« beispielsweise bei Bonitätsbewertungen/Ratingprozessen, Kreditvergabeentscheidungen, Unternehmenskäufen, Nachfolgeregelungen und auch bei Insolvenzverfahren herauszuarbeiten. Denn: Sieht man sich aktuelle mittelständische Veröffentlichungen zu den immer langwieriger werdenden Verhandlungen mit Banken über die Gewährung, Verlängerung oder Ausweitung von Kreditvolumina an, ebenso die Prognosezahlen bei KMU-Insolvenzen für die nächsten Jahre, drängt sich die hohe – und noch steigende – Relevanz der Problemskizze geradezu wie von selbst auf.

Allerdings sollte aus meiner Sicht die vorgelegte Problemskizze eben um die (soziologische und erwachsenenpädagogische) Perspektive kategoriell so erweitert werden, dass auch die systematisch-methodische, zukunftsorientierte, kontextabhängige, geschäftsprozessrelevante, partizipativ-beteiligungsbasierte Wissens- und Kompetenzenevaluation mit in die Lösung einbezogen wird.

Denn das »wichtigste Kapital« (bzw. Vermögen) – das sind tatsächlich die gut ausgebildeten, motivierten, leistungsfähigen und handlungskompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens. Das Vermögen eines Unternehmens besteht in dem, was ein Unternehmen personell zu tun vermag – auch aus der Sicht von Basel II und Basel III.

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Verbraucherinformationsgesetz-Novelle kommt im Herbst

(jm)
Informationsfreiheit ist ein Bürgerrecht zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung. Neben den Landespresse- bzw. -mediengesetzen, die ausschließlich Journalisten zur Verfügung stehen, gibt es weitere Gesetze, die es prinzipiell jedermann gestatten, gegenüber öffentlichen Stellen nach Maßgabe des einzelnen Gesetzes das Recht auf freien Informationszugang auszuüben: das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), die Informationsfreiheitsgesetze der Länder, kommunale Informationsfreiheitssatzungen, das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Verbraucherinformationsgesetz.

Am 1. September 2012 tritt eine Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in Kraft. Dadurch wird das VIG angepasst, es soll wirksamer werden: Das Verfahren soll einfacher werden, es soll weniger Ausschlussgründe geben, die Auskunft soll schneller erfolgen. Informationen sollen also einfacher zu erwirken sein, auch zu Themen, bei denen bislang keine Auskunft erlangt werden konnte. Ergänzend wird es im Lebensmittel- und Futtermittelrecht eine Neuerung geben, nach der Behörden zukünftig Rechtsverletzungen weitergehend veröffentlichen müssen als bisher.
http://www.vig-wirkt.de/

Anders als die Auskunft an legitimierte Journalisten nach dem jeweiligen Landespresse-/-mediengesetz ist die Auskunft nach dem VIG aber nicht unbedingt kostenfrei. Durch eine neue, verbraucherfreundliche(re) Gebührenregelung sollen aber sämtliche Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei gestellt werden.

Es bleibt insgesamt abzuwarten, was sich die auskunftsverpflichteten Behörden trotz der VIG-Novelle auch in Zukunft einfallen lassen werden, um berechtigte Informationszugangsbegehren von Bürgerinnen und Bürgern abzuwimmeln, unnötig in die Länge zu ziehen oder mit überzogenen Kosten zu belegen.

Das neue bürgerorientierte Paradigma des Öffentlichkeitsprinzips und der Verwaltungstransparenz, das spätestens seit dem Jahr 2006 mit den Informationsfreiheitsgesetzen geöffnet und ausgestaltet wurde, scheint noch lange nicht in allen Amtsstuben angekommen zu sein. Echte Bürgerbeteiligung und bürgerorientierte partizipative Regionalentwicklung sehen anders aus.

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Bundesverwaltungsgericht: SEK-Fotografierverbot war rechtswidrig

(jm)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren (siehe dazu auch den vorherigen Artikel).

Der Fall: Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen.

Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies zunächst die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass hingegen das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos, stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.

Bildhinweis: Symbolfoto

Quelle: BVerwG 6 C 12.11 – Urteil vom 28. März 2012

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